Ob und inwieweit im Prüfungsbericht
- 1.
-
die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,
- 2.
-
die Angaben unter dem Bilanzstrich und
- 3.
-
die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.