Ob und inwieweit im Prüfungsbericht 
        
            - 1.
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                die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten, 
- 2.
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                die Angaben unter dem Bilanzstrich und 
- 3.
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                die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung 
        zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.