(1) Der nach § 18 Absatz 2 geschlossene Vertrag kann ausschließlich bei Vorliegen eines Grundes nach Absatz 2 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekündigt werden.
    
        (2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere den Vertrag kündigen, wenn 
        
            - 1.
- 
                die Anlage den Funktionstest nicht innerhalb des Zeitraums nach § 28 Absatz 3 Satz 4 besteht, 
- 2.
- 
                die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht innerhalb der nach § 30 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Frist erfolgt, 
- 3.
- 
                die Kapazitätsreserveanlage vor oder während des Erbringungszeitraums die Eignung zur Vorhaltung der Reserveleistung dauerhaft verliert oder 
- 4.
- 
                die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.