(1) Der nach § 18 Absatz 2 geschlossene Vertrag kann ausschließlich bei Vorliegen eines Grundes nach Absatz 2 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekündigt werden.
(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere den Vertrag kündigen, wenn
- 1.
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die Anlage den Funktionstest nicht innerhalb des Zeitraums nach § 28 Absatz 3 Satz 4 besteht,
- 2.
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die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht innerhalb der nach § 30 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Frist erfolgt,
- 3.
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die Kapazitätsreserveanlage vor oder während des Erbringungszeitraums die Eignung zur Vorhaltung der Reserveleistung dauerhaft verliert oder
- 4.
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die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.