(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Beschaffung spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin auf einer gemeinsamen Internetplattform bekannt machen.
    
        (2) Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: 
        
            - 1.
- 
                den Gebotstermin, 
- 2.
- 
                den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung, 
- 3.
- 
                die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 
- 4.
- 
                den Höchstwert nach § 12 Absatz 2, 
- 5.
- 
                den Erbringungszeitraum, 
- 6.
- 
                die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleistung, soweit die Übertragungsnetzbetreiber Bestimmungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 getroffen haben, 
- 7.
- 
                die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserveanlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1, 
- 8.
- 
                die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe einschließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, und 
- 9.
- 
                die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42, soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.