Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

Ausfertigungsdatum: 19.10.2012


§ 14 KapMuG Rechtsstellung der Beigeladenen

Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.