(KapErhStG§8Abs1DV)
Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer

Ausfertigungsdatum: 28.02.1962


§ 2 KapErhStG§8Abs1DV Sperrfrist

Die Sperrfrist beginnt für Aktien, die vor dem 1. Juli eines Kalenderjahrs überlassen worden sind, am 1. Januar und für Aktien, die nach dem 30. Juni eines Kalenderjahrs überlassen worden sind, am 1. Juli dieses Kalenderjahrs. Die Sperrfrist endet mit Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Tages, an dem die Sperrfrist begonnen hat.