Ausfertigungsdatum: 18.04.2016
Bei Kapitalisierungsgeschäften nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 4 Prozent der mathematischen Reserven. Diese sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen.