Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)
Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

Ausfertigungsdatum: 18.04.2016


§ 11 KapAusstV Zusätzliche Risiken

Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 10 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemisst sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. Die Vorschriften des § 3 über den Beitragsindex gelten entsprechend.