(1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthalten muss: 
        
            - 1.
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                den Namen und die Anschrift des Unternehmers, 
- 2.
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                die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif, 
- 3.
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                die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen, 
- 4.
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                den Kaffeegehalt der Waren, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten, 
- 5.
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                die eingesetzte Kaffeemenge, 
- 6.
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                den Ort und den Tag der Ausfuhr, 
- 7.
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                eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. 
(2) § 17 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.