Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.10.2009


§ 23 KaffeeStV Beförderungen zu privaten Zwecken

Werden mehr als 10 Kilogramm Kaffee oder kaffeehaltige Waren nach § 16 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 17 des Gesetzes).