Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.10.2009


§ 22 KaffeeStV Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren

Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen des § 15 Absatz 3 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.