Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.10.2009


§ 21 KaffeeStV Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.