Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat |
1.-18. | 19.-42. |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Fügen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | Fügeflächen prüfen, lösbare und unlösbare Fügeverfahren für drucklose, druckfeste und elektrotechnische Verbindungen auswählen und anwenden, insbesondere
- a)
-
Schraubverbindungen herstellen, Drehmomente beachten und Verbindungen sichern
- b)
-
Lötstellen vorbereiten, Lote und Flussmittel auswählen und insbesondere Hartlötverbindungen herstellen
- c)
-
Klebe-, Press- und Steckverbindungen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien herstellen
| 14 | |
2 | Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
- a)
-
Leitungswege festlegen, Leitungen verlegen und anschließen
- b)
-
Komponenten auswählen, unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit einbauen
- c)
-
Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten
- d)
-
Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen
| 10 | |
- e)
-
Leitungen auswählen
- f)
-
Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme nach betreiberspezifischer Anforderung und Herstellerangaben einstellen
- g)
-
Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentieren
- h)
-
Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Isolationswiderstände und der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Ergebnisse dokumentieren
| | 20 |
3 | Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
- a)
-
Werkzeuge und Maschinen auswählen, Maschinendaten bestimmen und einstellen
- b)
-
Rohrleitungen verlegen und anschließen
- c)
-
Werkstücke, Bauteile, Rohre, Kanäle, Bleche, Schutzeinrichtungen und Profile manuell und maschinell bearbeiten und anpassen
- d)
-
Anlagen und Bauteile montieren und demontieren
| 12 | |
- e)
-
Rohrleitungswege festlegen, Rohrleitungen auswählen
- f)
-
Geräte und Anlagen auf Dichtheit und Funktion prüfen, in Betrieb nehmen und Ergebnisse dokumentieren
- g)
-
Bauteile auf Wiederverwendung prüfen, verwendbare Bauteile kennzeichnen
- h)
-
nicht verwendbare Bauteile einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
| | 21 |
4 | Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
- a)
-
Dämmstoffe und ihre Eigenschaften unterscheiden
- b)
-
Wärmedämmung unter Berücksichtigung von Taupunkt und Korrosion durchführen
- c)
-
Schall- und Schwingungsschutz bei Rohren, Kanälen und Bauteilen durchführen
- d)
-
Korrosionsschutz durchführen
| 4 | |
- e)
-
Dämmstoffe unter Beachtung von Energieverbrauch und Anlagenleistung auswählen
- f)
-
Brandschutz ausführen, insbesondere bei Durchführungen durch Gebäudeteile
| | 4 |
5 | Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
- a)
-
Betriebsmittel pflegen, insbesondere Betriebs- und Schmierstoffe nach Vorschriften auffüllen und wechseln und deren Wartungsintervalle einhalten
- b)
-
Betriebsmittel auf Beschädigungen prüfen, Maßnahmen ergreifen
- c)
-
Einstellwerte prüfen
- d)
-
Prüfintervalle beachten, auf Prüftermine hinweisen
- e)
-
Bauteile, Baugruppen und Anlagen lagern
| 4 | |
- f)
-
Gefahrgut unter Beachtung geltender Vorschriften laden, sichern, transportieren und entladen
- g)
-
Anschlagmittel und Hebezeuge auf Sicht prüfen
- h)
-
Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, anschlagen, sichern und transportieren
| | 3 |
6 | Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | Anlagen und Systeme warten, insbesondere
- a)
-
mechanische Schutzeinrichtungen prüfen
- b)
-
funktionserhaltend reinigen
- c)
-
Bauteile auf Beschädigung und Verschleiß prüfen
| 6 | |
- d)
-
Bauteile im Hinblick auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen
- e)
-
Dichtheitsprüfung durchführen
- f)
-
Wartung protokollieren Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere
- g)
-
Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter unter Beachtung betreiberspezifischer Anforderungen programmieren
- h)
-
Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen und dokumentieren
- i)
-
Schäden, Fehler und Störungen feststellen und eingrenzen, Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen
- j)
-
Sicherheits- und Funktionsprüfung durchführen, in Betrieb nehmen, Ergebnisse dokumentieren
| | 20 |
7 | Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
- a)
-
besondere Regelungen des Umweltschutzes für Kälte- und Kühlmittel sowie Kältemaschinenöle beachten und anwenden
- b)
-
Kältemittel entsprechend ihren physikalischen Eigenschaften rückgewinnen und auf weitere Nutzung prüfen
- c)
-
Kältemittel trocknen, filtern und wiederverwenden
- d)
-
Kältemittel, Betriebsstoffe und Kältemaschinenöle einer umweltgerechten Entsorgung oder Wiederaufbereitung zuführen
| | 11 |
8 | Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
- a)
-
Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Kältemittel unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben prüfen und bewerten
- b)
-
Anlagen auf umweltfreundlichere Kältemittel umrüsten, Maßnahmen dokumentieren
- c)
-
Möglichkeiten zur Energieeinsparung prüfen und bewerten
- d)
-
steuerungs- und regelungstechnische Maßnahmen sowie Umrüstungen zur Energieeinsparung durchführen
| | 10 |
|
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten
- b)
-
deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- c)
-
Skizzen und Stücklisten anfertigen
- d)
-
Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Fließbilder lesen und anwenden
- e)
-
Montage-, Wartungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden
| 8 | |
- f)
-
Gesamt- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- g)
-
Normen, Bestimmungen und Toleranzen anwenden
- h)
-
Instandsetzungsanleitungen lesen und anwenden
- i)
-
branchenspezifische, insbesondere prozessorbasierte Systeme und Software nutzen und anwenden
- j)
-
mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken
- k)
-
kundenspezifische Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten
- l)
-
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
- m)
-
technische Sachverhalte in unterschiedlichen Formen darstellen
- n)
-
Anlagen übergeben, Kunden in Bedienung und Anlagenbeschreibung einweisen sowie auf erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hinweisen
- o)
-
Kunden über technische Sachverhalte, insbesondere Betriebssicherheit und Energieeinsparung, informieren
- p)
-
Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten
| | 6 |
2 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
- a)
-
Arbeitsschritte planen und festlegen
- b)
-
Arbeitsplatz vorbereiten, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel bereitstellen
| 4 | |
- c)
-
Arbeitsabläufe nach Arbeitsauftrag und Instandhaltungsvorgaben planen und festlegen, insbesondere nach technologischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien
- d)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
- e)
-
Auftrags- und Planungsdaten mit beteiligten Gewerken abstimmen
| | 2 |
3 | Prüfen und Messen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
- a)
-
Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte auswählen
- b)
-
physikalische Größen, insbesondere Druck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit, messen
- c)
-
elektrische und elektronische Größen messen
| 8 | |
- d)
-
Messgeräte unter Berücksichtigung ihrer Genauigkeitsklasse anwenden
- e)
-
Kennlinien aus Messdaten und Messreihen ermitteln, dokumentieren und beurteilen
- f)
-
Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und korrigieren
| | 3 |
4 | Qualitätsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden, insbesondere
- a)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren
- b)
-
Richtlinien zur Sicherung der Arbeitsqualität beachten
- c)
-
Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfanweisungen anwenden
- d)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| 8 | |
- e)
-
Ablauf der Kundenaufträge sowie durchgeführte Qualitätskontrollen und Prüfungen dokumentieren
- f)
-
Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen anwenden
- g)
-
auftretende Störungen dokumentieren und Lösungen vorschlagen
- h)
-
Arbeitsergebnisse bewerten
| | 4 |
5 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
6 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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7 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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8 | Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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