(KälteMechaAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik

Ausfertigungsdatum: 20.07.2007


Anlage KälteMechaAusbV (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1496 - 1500)


Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat
1.-18.19.-42.
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1Fügen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
Fügeflächen prüfen, lösbare und unlösbare Fügeverfahren für drucklose, druckfeste und elektrotechnische Verbindungen auswählen und anwenden, insbesondere
a)
Schraubverbindungen herstellen, Drehmomente beachten und Verbindungen sichern
b)
Lötstellen vorbereiten, Lote und Flussmittel auswählen und insbesondere Hartlötverbindungen herstellen
c)
Klebe-, Press- und Steckverbindungen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien herstellen
14 
2Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a)
Leitungswege festlegen, Leitungen verlegen und anschließen
b)
Komponenten auswählen, unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit einbauen
c)
Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten
d)
Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen
10 
e)
Leitungen auswählen
f)
Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme nach betreiberspezifischer Anforderung und Herstellerangaben einstellen
g)
Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentieren
h)
Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Isolationswiderstände und der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Ergebnisse dokumentieren
 20
3Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, Maschinendaten bestimmen und einstellen
b)
Rohrleitungen verlegen und anschließen
c)
Werkstücke, Bauteile, Rohre, Kanäle, Bleche, Schutzeinrichtungen und Profile manuell und maschinell bearbeiten und anpassen
d)
Anlagen und Bauteile montieren und demontieren
12 
e)
Rohrleitungswege festlegen, Rohrleitungen auswählen
f)
Geräte und Anlagen auf Dichtheit und Funktion prüfen, in Betrieb nehmen und Ergebnisse dokumentieren
g)
Bauteile auf Wiederverwendung prüfen, verwendbare Bauteile kennzeichnen
h)
nicht verwendbare Bauteile einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
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4Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a)
Dämmstoffe und ihre Eigenschaften unterscheiden
b)
Wärmedämmung unter Berücksichtigung von Taupunkt und Korrosion durchführen
c)
Schall- und Schwingungsschutz bei Rohren, Kanälen und Bauteilen durchführen
d)
Korrosionsschutz durchführen
4 
e)
Dämmstoffe unter Beachtung von Energieverbrauch und Anlagenleistung auswählen
f)
Brandschutz ausführen, insbesondere bei Durchführungen durch Gebäudeteile
 4
5Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a)
Betriebsmittel pflegen, insbesondere Betriebs- und Schmierstoffe nach Vorschriften auffüllen und wechseln und deren Wartungsintervalle einhalten
b)
Betriebsmittel auf Beschädigungen prüfen, Maßnahmen ergreifen
c)
Einstellwerte prüfen
d)
Prüfintervalle beachten, auf Prüftermine hinweisen
e)
Bauteile, Baugruppen und Anlagen lagern
4 
f)
Gefahrgut unter Beachtung geltender Vorschriften laden, sichern, transportieren und entladen
g)
Anschlagmittel und Hebezeuge auf Sicht prüfen
h)
Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, anschlagen, sichern und transportieren
 3
6Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
Anlagen und Systeme warten, insbesondere
a)
mechanische Schutzeinrichtungen prüfen
b)
funktionserhaltend reinigen
c)
Bauteile auf Beschädigung und Verschleiß prüfen
6 
d)
Bauteile im Hinblick auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen
e)
Dichtheitsprüfung durchführen
f)
Wartung protokollieren Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere
g)
Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter unter Beachtung betreiberspezifischer Anforderungen programmieren
h)
Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen und dokumentieren
i)
Schäden, Fehler und Störungen feststellen und eingrenzen, Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen
j)
Sicherheits- und Funktionsprüfung durchführen, in Betrieb nehmen, Ergebnisse dokumentieren
 20
7Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a)
besondere Regelungen des Umweltschutzes für Kälte- und Kühlmittel sowie Kältemaschinenöle beachten und anwenden
b)
Kältemittel entsprechend ihren physikalischen Eigenschaften rückgewinnen und auf weitere Nutzung prüfen
c)
Kältemittel trocknen, filtern und wiederverwenden
d)
Kältemittel, Betriebsstoffe und Kältemaschinenöle einer umweltgerechten Entsorgung oder Wiederaufbereitung zuführen
 11
8Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
a)
Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Kältemittel unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben prüfen und bewerten
b)
Anlagen auf umweltfreundlichere Kältemittel umrüsten, Maßnahmen dokumentieren
c)
Möglichkeiten zur Energieeinsparung prüfen und bewerten
d)
steuerungs- und regelungstechnische Maßnahmen sowie Umrüstungen zur Energieeinsparung durchführen
 10
 
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a)
Informationen beschaffen und bewerten
b)
deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
c)
Skizzen und Stücklisten anfertigen
d)
Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Fließbilder lesen und anwenden
e)
Montage-, Wartungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden
8 
f)
Gesamt- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
g)
Normen, Bestimmungen und Toleranzen anwenden
h)
Instandsetzungsanleitungen lesen und anwenden
i)
branchenspezifische, insbesondere prozessorbasierte Systeme und Software nutzen und anwenden
j)
mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken
k)
kundenspezifische Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten
l)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
m)
technische Sachverhalte in unterschiedlichen Formen darstellen
n)
Anlagen übergeben, Kunden in Bedienung und Anlagenbeschreibung einweisen sowie auf erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hinweisen
o)
Kunden über technische Sachverhalte, insbesondere Betriebssicherheit und Energieeinsparung, informieren
p)
Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten
 6
2Planen und Steuern von Arbeitsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a)
Arbeitsschritte planen und festlegen
b)
Arbeitsplatz vorbereiten, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel bereitstellen
4 
c)
Arbeitsabläufe nach Arbeitsauftrag und Instandhaltungsvorgaben planen und festlegen, insbesondere nach technologischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien
d)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
e)
Auftrags- und Planungsdaten mit beteiligten Gewerken abstimmen
 2
3Prüfen und Messen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a)
Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte auswählen
b)
physikalische Größen, insbesondere Druck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit, messen
c)
elektrische und elektronische Größen messen
8 
d)
Messgeräte unter Berücksichtigung ihrer Genauigkeitsklasse anwenden
e)
Kennlinien aus Messdaten und Messreihen ermitteln, dokumentieren und beurteilen
f)
Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und korrigieren
 3
4Qualitätsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden, insbesondere
a)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren
b)
Richtlinien zur Sicherung der Arbeitsqualität beachten
c)
Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfanweisungen anwenden
d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8 
e)
Ablauf der Kundenaufträge sowie durchgeführte Qualitätskontrollen und Prüfungen dokumentieren
f)
Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen anwenden
g)
auftretende Störungen dokumentieren und Lösungen vorschlagen
h)
Arbeitsergebnisse bewerten
 4
5Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
6Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
7Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
8Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen