Ausfertigungsdatum: 04.03.1941
Um die Versorgungsunternehmen von betriebsfremden Ausgaben zu entlasten und eine fortschreitende Verbilligung von Elektrizität, Gas und Wasser anzubahnen, wird auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet: