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< § 11
Schlußformel >

(KAEAnO)
Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände

Ausfertigungsdatum: 04.03.1941


§ 12 KAEAnO

(1) Die Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

(2)

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