Ausfertigungsdatum: 03.12.1981
        Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: 
        
        
| sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung | = 16 bis 18 Punkte | 
| gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 13 bis 15 Punkte | 
| vollbefriedigend | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 10 bis 12 Punkte | 
| befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht | = 7 bis 9 Punkte | 
| ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = 4 bis 6 Punkte | 
| mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = 1 bis 3 Punkte | 
| ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung | = 0 Punkte. |