(JudDenkmStiftG)
Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Ausfertigungsdatum: 17.03.2000


§ 9 JudDenkmStiftG Beschäftigte

Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.