(JudDenkmStiftG)
Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Ausfertigungsdatum: 17.03.2000


§ 5 JudDenkmStiftG Kuratorium

(1) In das Kuratorium entsenden:

1.
Der Deutsche Bundestag
a)
den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages und
b)
aus den im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen pro angefangene 100 Mitglieder je ein Mitglied,
2.
die Bundesregierung zwei Mitglieder,
3.
der Senat des Landes Berlin zwei Mitglieder,
4.
der Förderkreis zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas e. V. drei Mitglieder,
5.
der Zentralrat der Juden in Deutschland zwei Mitglieder,
6.
die Jüdische Gemeinde Berlin ein Mitglied,
7.
das jüdische Museum Berlin ein Mitglied,
8.
die Stiftung Topographie des Terrors ein Mitglied,
9.
die Arbeitsgemeinschaft der KZ-Gedenkstätten in Deutschland ein Mitglied.
Die Mitglieder können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen oder sich durch schriftliche oder elektronische Einzelvollmacht vertreten lassen, wenn sie aus wichtigen Gründen an der Sitzungsteilnahme gehindert sind.

(2) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere

1.
die Bestellung des Direktors oder der Direktorin,
2.
den vom Direktor oder von der Direktorin aufzustellenden Haushaltsplan,
3.
die Bestellung der Mitglieder des Beirats.
Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Direktors oder der Direktorin.

(3) Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin des Deutschen Bundestages oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin wird vom Kuratorium aus seiner Mitte bestellt.

(4) Die Sitzungen werden im Auftrag des/der Vorsitzenden des Kuratoriums durch den Direktor oder die Direktorin einberufen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die entsendenden Institutionen können die von ihnen entsandten Mitglieder abberufen und durch neue Mitglieder ersetzen.