(JudDenkmStiftG)
Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Ausfertigungsdatum: 17.03.2000


§ 11 JudDenkmStiftG Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.