(JHiStruktV)
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe

Ausfertigungsdatum: 23.08.1974


§ 5 JHiStruktV

Die Weiterleitung von Einzelangaben über die nach § 2 erfaßten Tatbestände durch die Statistischen Ämter an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung von Namen und Anschrift natürlicher Personen ist zugelassen.