(JHiStruktV)
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe

Ausfertigungsdatum: 23.08.1974


§ 3 JHiStruktV

Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind

1.
die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter einschließlich der nebenamtlich Beschäftigten der in Nummer 2 genannten Institutionen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 1,
2.
die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen und die privaten gewerblichen Träger von Jugendhilfeeinrichtungen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 2 und 3.