Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Ausfertigungsdatum: 16.05.2008


§ 8 JFDG Zeitliche Ausnahmen

Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. Für den Auslandsdienst nach § 6 gilt dies nach Maßgabe des § 14.