Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Ausfertigungsdatum: 16.05.2008


§ 12 JFDG Datenschutz

Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.