Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)
Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.10.1990


§ 6 JArbSchUV Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber

Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4a in roter Farbe zu verwenden.