Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)
Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.10.1990


§ 5 JArbSchUV Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten

Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3a in roter Farbe zu verwenden.