(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
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in der Berufsausbildung,
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als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
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mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
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in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
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für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
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aus Gefälligkeit,
- b)
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auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
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in Einrichtungen der Jugendhilfe,
- d)
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in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
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für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.