(JAbschlWUV)
Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

Ausfertigungsdatum: 22.09.1970


§ 3 JAbschlWUV

§ 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt. Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, bleibt § 2 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.