Abweichend von § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Form elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
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- A. II. 1.
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Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
- A. II. 2.
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Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten
- A. II. 3.
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Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
- A. II. 4.
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Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter
- A. II. 5.
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Bauten auf fremden Grundstücken
- A. II. 6.
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technische Anlagen und Maschinen
- A. II. 7.
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andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
- A. II. 8.
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Anlagen im Bau
- A. II. 9.
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Bauvorbereitungskosten
- A. II. 10.
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geleistete Anzahlungen
- A. III. 1.
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Anteile an verbundenen Unternehmen
- A. III. 2.
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Ausleihungen an verbundene Unternehmen
- A. III. 3.
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Beteiligungen
- A. III. 4.
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Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- B. II. 5.
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Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- B. II. 6.
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Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- B. III.
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Anteile an verbundenen Unternehmen
Auf der Passivseite
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- C. 1.
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Anleihendavon konvertibel
- C. 2.
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Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- C. 7.
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Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
- C. 8.
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Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.