Abweichend von § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Form elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:
        
        
        Auf der Aktivseite 
        
            
            - 
                
                    
                        
                        - 
                            
                                
                                    - A. II. 1.
- 
                                        Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 
- A. II. 2.
- 
                                        Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten 
- A. II. 3.
- 
                                        Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 
- A. II. 4.
- 
                                        Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter 
- A. II. 5.
- 
                                        Bauten auf fremden Grundstücken 
- A. II. 6.
- 
                                        technische Anlagen und Maschinen 
- A. II. 7.
- 
                                        andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 
- A. II. 8.
- 
                                        Anlagen im Bau 
- A. II. 9.
- 
                                        Bauvorbereitungskosten 
- A. II. 10.
- 
                                        geleistete Anzahlungen 
- A. III. 1.
- 
                                        Anteile an verbundenen Unternehmen 
- A. III. 2.
- 
                                        Ausleihungen an verbundene Unternehmen 
- A. III. 3.
- 
                                        Beteiligungen 
- A. III. 4.
- 
                                        Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 
- B. II. 5.
- 
                                        Forderungen gegen verbundene Unternehmen 
- B. II. 6.
- 
                                        Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 
- B. III.
- 
                                        Anteile an verbundenen Unternehmen 
 
 
 
 
        Auf der Passivseite 
        
            
            - 
                
                    
                        
                        - 
                            
                                
                                    - C. 1.
- 
                                        Anleihendavon konvertibel 
- C. 2.
- 
                                        Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 
- C. 7.
- 
                                        Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 
- C. 8.
- 
                                        Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.