(JAbschlVUV)
Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Ausfertigungsdatum: 27.02.1968


Eingangsformel JAbschlVUV

Auf Grund der §§ 161, 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Verkehr verordnet: