(JAbschlVUV)
Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Ausfertigungsdatum: 27.02.1968


§ 4 JAbschlVUV

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin.