(1) Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der Bilanz 
        
            - 1.
- 
                
                    dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs folgenden Vermerk anzufügen:"davon:
                     
                        - a)
- 
                            Geschäfts-, Betriebs- und andere Bauten 
- b)
- 
                            Bahnkörper und Bauten des Schienenweges"; 
 
- 2.
- 
                
                    an die Stelle des Postens § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs die folgenden Posten Nummern 2 bis 4 auszuweisen:
                     
                        - "2.
- 
                            Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen; 
- 3.
- 
                            Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr; 
- 4.
- 
                            Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören;". 
 
        Die Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und 6.
    
    
(2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden Posten Aktivseite A. II. Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle des zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II. Nr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten Aktivseite A. II. Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird.