Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die 
        
            - 1.
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                Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs betreiben, 
- 2.
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                die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), betreiben oder 
- 3.
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                die Beförderung von Gütern für andere mit Kraftfahrzeugen betreiben, 
        gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung des Jahresabschlusses, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist.