Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)
Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen

Ausfertigungsdatum: 13.12.2006


§ 8 IWG Praktische Vorkehrungen

Soweit Informationen mit Metadaten versehene Daten im Sinne des § 12 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes sind und über öffentlich zugängliche Netze in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt wurden, sollen die Metadaten auf einem nationalen Datenportal zur Verfügung gestellt werden.