Intelligente Verkehrssysteme Gesetz (IVSG)
Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Ausfertigungsdatum: 11.06.2013


§ 7 IVSG Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden

Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen.