Intelligente Verkehrssysteme Gesetz (IVSG)
Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Ausfertigungsdatum: 11.06.2013


§ 4 IVSG Vorrangige Bereiche

Intelligente Verkehrssysteme können vorrangig für folgende Zwecke eingeführt werden:

1.
optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
2.
Kontinuität der Dienste Intelligenter Verkehrssysteme in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
3.
Anwendungen Intelligenter Verkehrssysteme für die Straßenverkehrssicherheit;
4.
Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.