Ausfertigungsdatum: 10.07.1997
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1761 - 1770; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
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1. | Der Ausbildungsbetrieb (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) | ||
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 10 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben |
b) | Aufbau des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
c) | Art und Rechtsform des Betriebes erläutern | ||
d) | die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften beschreiben | ||
1.2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erläutern, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis erklären |
b) | die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen | ||
c) | die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen | ||
d) | berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Aufstiegsmöglichkeiten nennen | ||
e) | wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechts beschreiben und ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis erklären | ||
f) | eigene Entgeltabrechnung erläutern | ||
g) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
1.4 | Umweltschutz (§ 10 Abs. 1 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
2. | Geschäfts- und Leistungsprozesse (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) | ||
2.1 | Leistungserstellung und -verwertung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2.1) | a) | den Prozeß der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben |
b) | Wirtschaftlichkeit und Produktivität betrieblicher Leistungen beurteilen | ||
c) | Einfluß der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung und verwertung darstellen | ||
d) | die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung und -verwertung erläutern | ||
2.2 | Betriebliche Organisation (§ 10 Abs. 1 Nr. 2.2) | a) | Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden |
b) | die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse darstellen | ||
c) | Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisationsformen erläutern | ||
d) | Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen vorschlagen | ||
2.3 | Beschaffung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2.3) | a) | Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen Produkten und Dienstleistungen ermitteln |
b) | Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten | ||
c) | Angebote einholen und vergleichen | ||
d) | Bestellvorgänge planen und durchführen, Wareneingang kontrollieren | ||
2.4 | Markt- und Kundenbeziehungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2.4) | a) | bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen |
b) | Bedürfnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und telekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden | ||
c) | Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundeninteressen berücksichtigen | ||
d) | Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Grundsätze gestalten | ||
e) | an der Vorbereitung von Verträgen und Vertragsverhandlungen mitwirken, über Finanzierungsmöglichkeiten informieren | ||
f) | an Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken | ||
g) | Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen | ||
2.5 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 10 Abs. 1 Nr. 2.5) | a) | die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der Geschäftsprozesse begründen |
b) | Kosten und Erträge für erbrachte Leistungen errechnen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten | ||
c) | Ergebnisse der Betriebsabrechnung für Controllingzwecke auswerten | ||
d) | Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufbereiten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren | ||
3. | Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) | ||
3.1 | Informieren und Kommunizieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Dokumentationen und Handbücher, in deutscher und englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten |
b) | Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | ||
c) | Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswählen | ||
d) | Schriftverkehr durchführen und Protokolle anfertigen | ||
e) | Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen sowie Standardsoftware anwenden | ||
f) | die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen Kontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden | ||
3.2 | Planen und Organisieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen |
b) | den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten | ||
c) | Termine planen und abstimmen, Terminüberwachung durchführen | ||
d) | Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen | ||
e) | unterschiedliche Lerntechniken anwenden | ||
f) | Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgestaltung vorschlagen | ||
g) | Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch einsetzen | ||
3.3 | Teamarbeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten |
b) | Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten | ||
c) | Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden | ||
4. | Informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte (§ 10 Abs. 1 Nr. 4) | ||
4.1 | Einsatzfelder und Entwicklungstrends (§ 10 Abs. 1 Nr. 4.1) | a) | marktgängige Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit unterscheiden |
b) | Veränderungen von Einsatzfeldern für Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen | ||
c) | technologische Entwicklungstrends von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen bewerten | ||
d) | Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Lösungskonzepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer Systeme darstellen | ||
4.2 | Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme (§ 10 Abs. 1 Nr. 4.2) | a) | Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgängiger informations- und telekommunikationstechnischer Systeme unterscheiden sowie Kompatibilität von Speicherbausteinen, Ein-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen |
b) | verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeräte nach Einsatzbereichen unterscheiden | ||
c) | marktgängige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre Anwendungsbereiche unterscheiden | ||
4.3 | Anwendungssoftware (§ 10 Abs. 1 Nr. 4.3) | a) | Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden |
b) | Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen | ||
c) | Leistungsfähigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen | ||
4.4 | Netze, Dienste (§ 10 Abs. 1 Nr. 4.4) | a) | Hard- und Softwaresysteme sowie gängige Datenformate zur Datenübertragung unterscheiden |
b) | Netzwerkarchitekturen unterscheiden | ||
c) | Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatzbereichen beurteilen | ||
d) | Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten und Konditionen zur Nutzung vergleichen | ||
e) | systemtechnische Voraussetzungen für die Nutzung von Informations- und Telekommunikationsdiensten schaffen | ||
5. | Herstellen und Betreuen von Systemlösungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Ist-Analyse und Konzeption (§ 10 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Hard- und Software-Ausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeitsablauf, Datenflüsse und Schnittstellen analysieren |
b) | Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Berücksichtigung der organisatorischen Abläufe und der Anforderungen der Benutzer feststellen | ||
c) | Hard- und Softwarekomponenten auswählen sowie Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen | ||
d) | Datenmodelle entwerfen | ||
e) | die zu erbringende Leistung dokumentieren | ||
5.2 | Programmiertechniken (§ 10 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unterscheiden |
b) | Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden | ||
c) | Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache erstellen | ||
5.3 | Installieren und Konfigurieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | Systeme zusammenstellen und verbinden |
b) | Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren | ||
c) | Anwendungsprogramme, insbesondere marktübliche Büroanwendungen, installieren und konfigurieren | ||
d) | Systeme testen | ||
e) | Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation zusammenstellen | ||
5.4 | IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht (§ 10 Absatz 1 Nummer 5.4) | a) | rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur IT-Sicherheit einhalten |
b) | Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen und bewerten | ||
c) | Schutzmechanismen für informations- und telekommunikationstechnische Systeme anwenden | ||
d) | Vorschriften zum Datenschutz einhalten | ||
e) | Vorschriften zum Urheberrecht einhalten | ||
5.5 | Systempflege (§ 10 Abs. 1 Nr. 5.5) | a) | Datenbankmodelle unterscheiden |
b) | Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen durchführen | ||
c) | Daten unterschiedlicher Formate übernehmen | ||
d) | Daten für unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konvertieren | ||
e) | Datensicherung durchführen | ||
f) | Methoden zur Wiederherstellung von Daten einschließlich Daten defekter Datenträger anwenden | ||
g) | Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoftware durchführen | ||
h) | Störungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren und beheben, Fehlertypologie und Fehlerhäufigkeiten ermitteln | ||
i) | Wartungsmaßnahmen durchführen | ||
k) | Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen | ||
Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
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6. | Systementwicklung (§ 10 Abs. 1 Nr. 6) | ||
6.1 | Analyse und Design (§ 10 Abs. 1 Nr. 6.1) | a) | Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwicklungsumgebungen aufgabenbezogen auswählen und anwenden |
b) | strukturierte und objektorientierte Analyse- und Designverfahren anwenden | ||
c) | Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ableiten, Schnittstellen festlegen | ||
d) | Methoden zur Strukturierung von Daten und Programmen anwenden | ||
e) | Daten und Funktionen zu Objekten zusammenfassen, Klassen definieren und Hierarchiediagramme erstellen | ||
6.2 | Programmerstellung und -dokumentation (§ 10 Abs. 1 Nr. 6.2) | a) | Programmiersprachen auswählen, unterschiedliche Programmiersprachen anwenden |
b) | Softwareentwicklungsumgebungen an das Systemumfeld anpassen | ||
c) | Schnittstellen, insbesondere zum Betriebssystem, zu graphischen Oberflächen und zu Datenbanken, aus Programmen ansprechen | ||
d) | Programme entsprechend der fachinhaltlichen Funktionen modular aufbauen | ||
e) | Programme unter Berücksichtigung der Wartbarkeit und Wiederverwendbarkeit und Sicherheit erstellen | ||
f) | Software-Entwicklungswerkzeuge aufgabenbezogen anwenden | ||
g) | Softwarekonfiguration verwalten, insbesondere Konfigurationsmanagement durchführen | ||
6.3 | Schnittstellenkonzepte (§ 10 Abs. 1 Nr. 6.3) | a) | Verfahren des Datenaustausches anwenden, Produkte zum Datenaustausch einsetzen |
b) | Datenfelder mit Hilfe von Werkzeugen inhaltlich und strukturell abgleichen | ||
6.4 | Testverfahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 6.4) | a) | Testkonzept und Testplan erstellen |
b) | Testumfang festlegen, Testdaten generieren und auswählen | ||
c) | informations- und telekommunikationstechnische Systeme testen | ||
d) | Testergebnisse auswerten und dokumentieren | ||
7. | Schulung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Schulungsziele und -methoden festlegen |
b) | Schulungsmaßnahmen, insbesondere Termine, Sachmittel und Personaleinsatz, planen und mit Kunden abstimmen | ||
c) | Schulungsveranstaltungen organisatorisch vorbereiten | ||
d) | Schulungsinhalte strukturieren und aufbereiten | ||
e) | Anwenderschulung durchführen | ||
Abschnitt III: Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen | |||
1. Fachrichtung Anwendungsentwicklung | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
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8. | Informations- und telekommunikationstechnische Systeme (§ 10 Abs. 2 Nr. 8) | ||
8.1 | Architekturen (§ 10 Abs. 2 Nr. 8.1) | a) | Rechnerarchitekturen beurteilen und einordnen |
b) | Softwarearchitekturen aufgabenbezogen entwickeln | ||
c) | Softwarearchitekturen an Betriebssysteme anpassen | ||
d) | Softwarearchitekturen in Netze integrieren | ||
e) | Betriebssysteme anpassen und konfigurieren | ||
8.2 | Datenbanken und Schnittstellen (§ 10 Abs. 2 Nr. 8.2) | a) | Datenbankprodukte aufgabengerecht auswählen |
b) | Datenbankstrukturen, insbesondere logische Struktur der Daten, Objekte, Attribute, Relationen und Zugriffsmethoden, festlegen sowie Schlüssel definieren | ||
c) | Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten und -rechte, festlegen und implementieren | ||
d) | Werkzeuge zur Sicherstellung der Datenintegrität implementieren | ||
e) | Datenbanksysteme testen und optimieren | ||
f) | Datenbestände strukturieren und in eine Datenbank übernehmen | ||
g) | Abfragen und Berichte von Datenbeständen unter Nutzung einer Abfragesprache erstellen | ||
h) | Schnittstellenprogramme in einer Datenbankprogrammiersprache erstellen | ||
9. | Kundenspezifische Anwendungslösungen (§ 10 Abs. 2 Nr. 9) | ||
9.1 | Kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.1) | a) | Anwendungslösungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen |
b) | Software an eine veränderte Umgebung anpassen und weiterentwickeln | ||
c) | Anwendungslösungen mit Hilfe von Applikationssprachen erweitern | ||
d) | Fehler beseitigen | ||
e) | Konfigurationen verwalten | ||
9.2 | Bedienoberflächen (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.2) | a) | menügesteuerte und grafische Bedienoberflächen ergonomisch gestalten |
b) | Bedienoberflächen an die betrieblichen Erfordernisse anpassen | ||
c) | interaktive Applikationen unter Berücksichtigung fach- und benutzergerechter Dialoggestaltung erstellen | ||
9.3 | Softwarebasierte Präsentation (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.3) | a) | Konzepte für softwarebasierte Präsentationen erstellen, insbesondere Abläufe festlegen sowie Ton, Bild und Text auswählen |
b) | Ton, Bild und Text in eine Präsentation integrieren | ||
c) | Präsentationen durchführen | ||
9.4 | Technisches Marketing (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.4) | a) | Leistungsumfang und Spezifikationen erstellter Anwendungslösungen kundengerecht dokumentieren |
b) | Anwendungslösungen und Dokumentationen für den Vertrieb bereitstellen | ||
c) | Anwendungslösungen präsentieren | ||
d) | Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstützung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzerunterstützung einrichten | ||
e) | auf Benutzerprobleme eingehen, Vorschläge zur Problembeseitigung unterbreiten | ||
10. | Fachaufgaben im Einsatzgebiet (§ 10 Abs. 2 Nr. 10) | ||
10.1 | Produkte, Prozesse und Verfahren (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.1) | a) | bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen |
b) | die für das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen an Anwendungslösungen analysieren und in ein Lösungskonzept umsetzen | ||
c) | die für das Einsatzgebiet spezifischen Plattformen anwenden | ||
d) | Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Einsatzgebietes analysieren | ||
e) | vorhandene Anwendungslösungen im Einsatzgebiet erfassen und nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten | ||
10.2 | Projektplanung (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.2) | a) | Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren |
b) | Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen | ||
c) | einsatzgebietstypische Designverfahren anwenden | ||
d) | Projektplanungswerkzeuge anwenden | ||
10.3 | Projektdurchführung (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.3) | a) | einsatzgebietsspezifische Anwendungslösungen unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen |
b) | die im Einsatzgebiet typischen Programmbibliotheken, Programmodule, Prozeduren, Algorithmen und Optimierungsverfahren anwenden | ||
c) | bei der Auftragsbearbeitung mit Kunden, internen Stellen und externen Dienstleistern zusammenarbeiten | ||
d) | Anwendungslösungen an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen | ||
e) | Einführung von Anwenderlösungen unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit den Kunden abstimmen und kontrollieren | ||
10.4 | Projektkontrolle, Qualitätssicherung (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.4) | a) | Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich aufgrund der Planungsdaten durchführen |
b) | Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen | ||
c) | Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgeführte Testläufe dokumentieren | ||
d) | bei Störungen im Projektablauf Kunden informieren und Lösungsalternativen aufzeigen | ||
e) | Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen, abrechnungsrelevante Daten dokumentieren | ||
2. Fachrichtung Systemintegration | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
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8. | Systemintegration (§ 10 Abs. 4 Nr. 8) | ||
8.1 | Systemkonfiguration (§ 10 Abs. 4 Nr. 8.1) | a) | Rechner- und Systemarchitekturen sowie Betriebssysteme beurteilen und einordnen |
b) | Betriebssysteme unter Berücksichtigung ihrer Vor- und Nachteile für bestimmte Anwendungsbereiche auswählen und konfigurieren | ||
c) | Betriebssystemsteuersprachen anwenden | ||
d) | Speichermedien, Systemkomponenten und Ein- und Ausgabegeräte auswählen | ||
e) | Hardwarekomponenten hard- und softwareseitig einstellen, insbesondere Peripheriegeräte, Schnittstellen, Übertragungswege und Übertragungsprotokolle, sowie gerätespezifische Hilfs- und Steuerprogramme installieren und konfigurieren | ||
f) | Kompatibilität von Systemkomponenten und Peripheriegeräten beurteilen und Kompatibilitätsprobleme lösen | ||
g) | Hard- und Softwarekomponenten in bestehende Systeme einpassen und in Betrieb nehmen | ||
8.2 | Netzwerke (§ 10 Abs. 4 Nr. 8.2) | a) | Vor- und Nachteile verschiedener Netzwerktopologien, -protokolle und -schnittstellen für unterschiedliche Anwendungsbereiche bewerten |
b) | Netzwerkprodukte und Netzwerkbetriebssysteme auswählen, Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigurieren | ||
c) | Übergänge zwischen verschiedenen Netzwerken herstellen | ||
d) | Softwarearchitekturen in Netze integrieren | ||
e) | Angriffsszenarien auf Netzwerke erkennen und bewerten | ||
f) | Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren | ||
8.3 | Systemlösungen (§ 10 Abs. 4 Nr. 8.3) | a) | Anwendungsprogramme und Softwarekomponenten hinsichtlich ihres Leistungsumfanges beurteilen und entsprechend den Kundenanforderungen auswählen |
b) | Softwarekomponenten unter Beachtung von Arbeitsabläufen und Datenflüssen zu komplexen Systemlösungen integrieren | ||
c) | Systemlösungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen | ||
d) | Prozeduren zur Automatisierung von Abläufen erstellen und in den Systemablauf einbinden | ||
e) | Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten, festlegen und implementieren | ||
f) | Bedienoberflächen und Benutzerdialoge einrichten | ||
g) | Leistungsfähigkeit von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik ermitteln, beurteilen und optimieren | ||
8.4 | Einführung von Systemen (§ 10 Abs. 4 Nr. 8.4) | a) | Dokumentationen zielgruppengerecht erstellen, archivieren und pflegen, insbesondere Programmierhandbücher, technische Dokumentationen, Hersteller-, System- sowie Benutzerdokumentationen |
b) | Systemeinführung planen und mit den beteiligten Organisationseinheiten abstimmen | ||
c) | Datenübernahmen planen und durchführen | ||
d) | Systeme unter Beachtung der Betriebsabläufe steuern | ||
e) | Systemkomponenten aus integrierten Systemen entfernen | ||
9. | Service (§ 10 Abs. 4 Nr. 9) | ||
9.1 | Benutzerunterstützung (§ 10 Abs. 4 Nr. 9.1) | a) | Anwendungsmöglichkeiten, Leistungsspektrum und Bedienung komplexer Systeme vor Benutzern präsentieren |
b) | Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstützung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzerunterstützung einrichten | ||
c) | Benutzerprobleme aufnehmen und analysieren sowie Vorschläge zur Problemlösung unterbreiten | ||
9.2 | Fehleranalyse, Störungsbeseitigung (§ 10 Abs. 4 Nr. 9.2) | a) | Geräte prüfen, Fehler systematisch ermitteln und beseitigen, Instandhaltung veranlassen |
b) | Daten von defekten Geräten retten und bereitstellen | ||
c) | Präventivmaßnahmen zur Fehlervermeidung konzipieren und durchführen | ||
9.3 | Systemunterstützung (§ 10 Abs. 4 Nr. 9.3) | a) | Richtlinien zur Nutzung informations- und telekommunikationstechnischer Systeme erstellen und einführen, insbesondere |
aa) | zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen | ||
bb) | für Zugriffsberechtigungen auf Datenbestände, deren Weitergabe und Speicherung | ||
cc) | zur Datensicherung und Archivierung | ||
dd) | für Notfallmaßnahmen beim Ausfall von Systemen | ||
b) | Geräte, Software, Dokumentationen und Verbrauchsmaterialien für die Nutzung informations- und telekommunikationstechnischer Systeme beschaffen, bereitstellen und verwalten | ||
c) | Systemkapazitäten planen und Benutzern zuteilen | ||
d) | Verfahren zur Pflege und Verwaltung von Datenbeständen einrichten | ||
e) | Zugangsvoraussetzungen für die Nutzung externer Datenbanken und Informations- und Telekommunikationssysteme herstellen | ||
10. | Fachaufgaben im Einsatzgebiet (§ 10 Abs. 4 Nr. 10) | ||
10.1 | Produkte, Prozesse und Verfahren (§ 10 Abs. 4 Nr. 10.1) | a) | bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen |
b) | die für das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen an komplexe Systemlösungen analysieren und in ein Lösungskonzept umsetzen | ||
c) | Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Einsatzgebietes analysieren | ||
d) | vorhandene Systemlösungen im Einsatzgebiet erfassen und nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten | ||
10.2 | Projektplanung (§ 10 Abs. 4 Nr. 10.2) | a) | Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren |
b) | Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen | ||
c) | Systemkonzeptionen unter Anwendung einsatzgebietstypischer Verfahren erstellen | ||
d) | Projektplanungswerkzeuge anwenden | ||
10.3 | Projektdurchführung (§ 10 Abs. 4 Nr. 10.3) | a) | einsatzgebietsspezifische Systemlösungen unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen |
b) | die im Einsatzgebiet typischen Werkzeuge und Verfahren anwenden sowie Systemkomponenten einsetzen | ||
c) | bei der Auftragsbearbeitung mit Kunden, internen Stellen und externen Dienstleistern zusammenarbeiten | ||
d) | Gesamtsystem an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen | ||
e) | Einführung von Systemlösungen unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden abstimmen und kontrollieren | ||
10.4 | Projektkontrolle, Qualitätssicherung (§ 10 Abs. 4 Nr. 10.4) | a) | Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich aufgrund der Planungsdaten durchführen |
b) | Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen | ||
c) | Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgeführte Testläufe dokumentieren | ||
d) | bei Störungen im Projektablauf Kunden informieren und Lösungsalternativen aufzeigen | ||
e) | Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen, abrechnungsrelevante Daten dokumentieren |