(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
-
- 1.
-
der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
-
Umweltschutz;
- 2.
-
Geschäfts- und Leistungsprozesse:
- 2.1
-
Leistungserstellung und -verwertung,
- 2.2
-
betriebliche Organisation,
- 2.3
-
Beschaffung,
- 2.4
-
Markt- und Kundenbeziehungen,
- 2.5
-
kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
- 3.
-
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
- 3.1
-
Informieren und Kommunizieren,
- 3.2
-
Planen und Organisieren,
- 3.3
-
Teamarbeit;
- 4.
-
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:
- 4.1
-
Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
- 4.2
-
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
- 4.3
-
Anwendungssoftware,
- 4.4
-
Netze, Dienste;
- 5.
-
Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:
- 5.1
-
Ist-Analyse und Konzeption,
- 5.2
-
Programmiertechniken,
- 5.3
-
Installieren und Konfigurieren,
- 5.4
-
IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,
- 5.5
-
Systempflege;
- 6.
-
Marketing:
- 6.1
-
Marktbeobachtung,
- 6.2
-
Marketinginstrumente,
- 6.3
-
Werbung und Verkaufsförderung;
- 7.
-
Vertrieb:
- 7.1
-
Vertriebstechniken,
- 7.2
-
Kundenberatung;
- 8.
-
kundenspezifische Systemlösungen:
- 8.1
-
Analyse,
- 8.2
-
Konzeption,
- 8.3
-
Servicekonzepte;
- 9.
-
Auftragsbearbeitung:
- 9.1
-
Angebotserstellung,
- 9.2
-
Verträge,
- 9.3
-
Abrechnen von Leistungen;
- 10.
-
Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
- 10.1
-
Projektplanung,
- 10.2
-
Projektdurchführung,
- 10.3
-
Projektkontrolle, Qualitätssicherung.
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
-
Branchensysteme,
- 2.
-
Standardsysteme,
- 3.
-
technische Anwendungen,
- 4.
-
kaufmännische Anwendungen,
- 5.
-
Lernsysteme.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.