(ITFG)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

Ausfertigungsdatum: 02.03.2009


§ 9 ITFG Zuständigkeit

Für die Durchführung des Programms zur Stärkung der Pkw-Nachfrage ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.