(ITFG)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

Ausfertigungsdatum: 02.03.2009


§ 11 ITFG Auflösung

Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.