(IT-NetzG)
Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –

Ausfertigungsdatum: 10.08.2009


§ 3 IT-NetzG Datenaustausch über das Verbindungsnetz

Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.