IT-Fortbildungsverordnung (IT-FortbV)
Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Ausfertigungsdatum: 03.05.2002


§ 34 IT-FortbV Übergangsvorschriften

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. März 2005 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 33 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2003 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.