Isolierermeisterverordnung (IsolMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 03.06.1982


§ 9 IsolMstrV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1982 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.