Ausfertigungsdatum: 03.06.1982
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.