Isolierermeisterverordnung (IsolMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 03.06.1982


§ 4 IsolMstrV Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,
2.
eine abnehmbare Dämmung,
3.
eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,
4.
eine Kälte- oder eine Schalldämmung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.