(1) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
einschließlich Akustik-, Trockenbau- und Brandschutzarbeiten an Gebäuden und technischen Anlagen sowie an Fahrzeugen und Schiffen.
(2) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
-
Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere über Wärme- und Schallehre,
- 2.
-
Kenntnisse der Berechnung von Wärmedurchgang, -strahlung und -übergang, von Dampfdiffusion, Schallübertragung und -dämmung sowie der Bemessung von Konstruktionen,
- 3.
-
Kenntnisse der Herstellung von Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall, von Sperrungen gegen Feuchtigkeit, von Dämpfungen gegen Schwingungen und von Abschirmungen gegen Strahlen,
- 4.
-
Kenntnisse über Be- und Entlüftungen in Bauteilen und über die Berücksichtigung von Witterungseinflüssen,
- 5.
-
Kenntnisse der Verfahren für das Messen von Wärme, Kälte, Schall, Dampfdiffusion, Schwingungen und Strahlen,
- 6.
-
Kenntnisse der Massenberechnung,
- 7.
-
Kenntnisse der Verwendung von Verbindungs- und Befestigungsmitteln,
- 8.
-
Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Werkstätten und Baustellen,
- 9.
-
Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere der Dämmstoffe,
- 10.
-
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- 11.
-
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der einschlägigen Normen und Richtlinien sowie über die Vorschriften des Immissionsschutzes,
- 12.
-
Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen,
- 13.
-
Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Abrechnungen,
- 14.
-
Be- und Verarbeiten von Bau- und Hilfsstoffen, insbesondere von Dämmstoffen,
- 15.
-
Be- und Verarbeiten von Metallen, insbesondere Trennen, Umformen und Fügen von Blechen, sowie von Kunststoffen,
- 16.
-
Ausführen von Schäumarbeiten,
- 17.
-
Herstellen und Verarbeiten von Mörtelmischungen und Ansetzmassen sowie Verarbeiten von Klebern und Kitten,
- 18.
-
Herstellen und Anbringen von Schutzmänteln und -verkleidungen einschließlich der für die Dämmung erforderlichen Stütz- und Tragkonstruktionen,
- 19.
-
Ausführen von Schutzanstrichen, insbesondere auf Bitumenbasis, und von Abdichtungen in Verbindung mit Dämmungen,
- 20.
-
Herstellen und Einbauen von Verbindungen und Befestigungen einschließlich Verankerungen,
- 21.
-
Herstellen und Einbauen von Leichtdecken und Fertigteildecken sowie von Trennwänden in Verbindung mit Dämmungen,
- 22.
-
Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten,
- 23.
-
Warten der Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.