(1) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 
        
        einschließlich Akustik-, Trockenbau- und Brandschutzarbeiten an Gebäuden und technischen Anlagen sowie an Fahrzeugen und Schiffen.
    
    
        (2) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 
        
            - 1.
- 
                Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere über Wärme- und Schallehre, 
- 2.
- 
                Kenntnisse der Berechnung von Wärmedurchgang, -strahlung und -übergang, von Dampfdiffusion, Schallübertragung und -dämmung sowie der Bemessung von Konstruktionen, 
- 3.
- 
                Kenntnisse der Herstellung von Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall, von Sperrungen gegen Feuchtigkeit, von Dämpfungen gegen Schwingungen und von Abschirmungen gegen Strahlen, 
- 4.
- 
                Kenntnisse über Be- und Entlüftungen in Bauteilen und über die Berücksichtigung von Witterungseinflüssen, 
- 5.
- 
                Kenntnisse der Verfahren für das Messen von Wärme, Kälte, Schall, Dampfdiffusion, Schwingungen und Strahlen, 
- 6.
- 
                Kenntnisse der Massenberechnung, 
- 7.
- 
                Kenntnisse der Verwendung von Verbindungs- und Befestigungsmitteln, 
- 8.
- 
                Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Werkstätten und Baustellen, 
- 9.
- 
                Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere der Dämmstoffe, 
- 10.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, 
- 11.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der einschlägigen Normen und Richtlinien sowie über die Vorschriften des Immissionsschutzes, 
- 12.
- 
                Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen, 
- 13.
- 
                Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Abrechnungen, 
- 14.
- 
                Be- und Verarbeiten von Bau- und Hilfsstoffen, insbesondere von Dämmstoffen, 
- 15.
- 
                Be- und Verarbeiten von Metallen, insbesondere Trennen, Umformen und Fügen von Blechen, sowie von Kunststoffen, 
- 16.
- 
                Ausführen von Schäumarbeiten, 
- 17.
- 
                Herstellen und Verarbeiten von Mörtelmischungen und Ansetzmassen sowie Verarbeiten von Klebern und Kitten, 
- 18.
- 
                Herstellen und Anbringen von Schutzmänteln und -verkleidungen einschließlich der für die Dämmung erforderlichen Stütz- und Tragkonstruktionen, 
- 19.
- 
                Ausführen von Schutzanstrichen, insbesondere auf Bitumenbasis, und von Abdichtungen in Verbindung mit Dämmungen, 
- 20.
- 
                Herstellen und Einbauen von Verbindungen und Befestigungen einschließlich Verankerungen, 
- 21.
- 
                Herstellen und Einbauen von Leichtdecken und Fertigteildecken sowie von Trennwänden in Verbindung mit Dämmungen, 
- 22.
- 
                Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten, 
- 23.
- 
                Warten der Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.