(ISAusbV 1997)
Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie

Ausfertigungsdatum: 31.01.1997


§ 8 ISAusbV 1997 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.