(InvZulG 2005)
Investitionszulagengesetz 2005

Ausfertigungsdatum: 17.03.2004


§ 9 InvZulG 2005 Ermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.