InVeKoS-Daten-Gesetz (InVeKoSDG)
Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen

Ausfertigungsdatum: 02.12.2014


§ 8 InVeKoSDG Abweichendes Landesrecht

Die Länder können

1.
nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten erheben, verarbeiten oder nutzen lassen oder
2.
von § 7 Absatz 1 und 2 abweichende Löschungsfristen
festlegen.