Ausfertigungsdatum: 02.12.2014
§ 8 InVeKoSDG Abweichendes Landesrecht
Die Länder können
- 1.
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nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten erheben, verarbeiten oder nutzen lassen oder
- 2.
-
von § 7 Absatz 1 und 2 abweichende Löschungsfristen
festlegen.