Integrationskurstestverordnung (IntTestV)
Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses

Ausfertigungsdatum: 09.04.2013


§ 4 IntTestV Prüfungsunterlagen

Die Prüfungsunterlagen werden den Prüfungsstellen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) oder durch das nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung beauftragte Testinstitut zur Verfügung gestellt.