Integrationskurstestverordnung (IntTestV)
Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses

Ausfertigungsdatum: 09.04.2013


§ 12 IntTestV Verschwiegenheit

Alle mit der Testdurchführung und -auswertung beauftragten Personen haben über Prüfungsvorgänge und Prüfungsergebnisse Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Alle Prüfungsunterlagen unterliegen der Geheimhaltung und sind unter Verschluss zu halten.