Integrationskurstestverordnung (IntTestV)
Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses

Ausfertigungsdatum: 09.04.2013


§ 11 IntTestV Einsichtnahme

Die Prüfungsunterlagen können innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses vom Prüfling eingesehen werden.