(IntSchVermÜbkG)
Gesetz zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969

Ausfertigungsdatum: 22.01.1975


Art 2 IntSchVermÜbkG

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlagen I - Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen - und II - Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) - zum Übereinkommen, die von den Vertragsregierungen nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommen wurden und die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.